Stiftungszweck

Im Wortlaut der Satzung


§ 2 Stiftungszweck

(1)  Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der Zwecke (z.B. der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Völkerverständigung sowie mildtätiger Zwecke) einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung der zuvor genannten Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.

(2)  Der mildtätige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a.     die finanzielle Förderung von Hilfsprojekten für bedürftige Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind (z.B. Förderung von Jugendlichen und Erwachsenen mit bildungsfernem und/oder herausforderndem Migrationshintergrund).
b.     die direkte finanzielle Unterstützung der unter a. genannte Personen.

(3)  Der gemeinnützige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von

a.     Projekten und Einrichtungen im Bereich im Bereich der Jugend- und Flüchtlingshilfe.
b.     Maßnahmen zur Schaffung, Erhaltung und Verbesserung von Bildungsgerechtigkeit, Integrationsbemühungen und des interkulturellen Dialogs.


(4)  Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden.

(5)  Die Stiftung erfüllt die vorbezeichneten Zwecke durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der unter Abs. 1-3 genannten steuerbegünstigten Zwecke und Maßnahmen einer anderen Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(6)  Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die andere gemeinnützige Zwecke verfolgen als in Abs. 1 sind zulässig, dürfen jedoch nicht überwiegen.